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Hinweis zum Sonderurlaub bei ehrenamtlicher Tätigkeit

Nachdem es auf der Herbsttagung angesprochen wurde, nachfolgend der Hinweis, dass bei ehrenamtlicher Tätigkeit mit Jugendlichen die Möglichkeit auf Sonderurlaub besteht.

Grundsätzlich gibt es die Option, dass im Jahr bis zu 12 Tage Sonderurlaub genommen werden kann, begrenzt auf maximal drei Veranstaltungen. Ob dies bezahlt oder unbezahlt ist, ist individuell mit dem Arbeitgeber abzusprechen. Der Arbeitgeber hat grundsätzlich dem Sonderurlaubsantrag stattzugeben.

Sonderurlaub auf Grundlage des § 10 Gesetz zur Ausführung des Kinder- und Jugendhilfegesetzes (AG KJHG):

https://gesetze.berlin.de/bsbe/document/jlr-KJHGAGBEV14P10